AGB
- Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
- Rechtverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
- Umfang der Leistungen
- Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SBG V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
- Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
- Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt:innen, bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt:innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
- Wahlleistungen
Als Wahlleisten vereinbart, werden Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B.
- mehr als 12 Beratungen (persönlich und/oder telefonisch) in der Schwangerschaft
- mehr als 16 Kontakte (persönlich und/oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
- Wegegelder bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird
- Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen (Privatrechnung). Der Grund des Versäumnisses ist dabei unerheblich und die Kosten betragen 8,36€/verpasster Zeitstunde.
- Privat versicherte Frauen oder Selbstzahlerinnen zahlen die Gebühren (15,05€/Zeitstunde) für den Kurs selbst. Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch auch dann, wenn die Teilnehmerin einzelne Stunden versäumt. Diese Stunden werden als Fehlstunden auf der Rechnung markiert, dabei ist der Grund des Versäumnisses unerheblich. Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle.
- Individuelle Gesundheitsleistungen (iGeL), beispielsweise Akupunktur oder Taping
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
- Abrechnung des Entgelts
- Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
- Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorge), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
- Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist in 21 Tagen zu begleichen. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB, sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
- Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
- Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Diese Allgemeine Vertragsbedingungen treten am Tag der geleisteten Unterschrift in Kraft.
- Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.