Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der Hebammen Anna Heller und Linda Hansch aus der Hebammenpraxis
rundum Hebammerei Attendorn
Die Allgemeinen Vertragbedinungen gelten, soweit nichts anders vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. Das ist für den Sitz der Hebamme die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NRW) vom 30. Juni 2015 in der zurzeit gültigen Fassung.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt:innen, bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzt:innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung mit Ausnahme einzelner Kursausfälle.
(1) Vereinbarte Termine im Bereich der aufsuchenden Tätigkeit verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 60 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist dabei stets bemüht pünktlich zu dem vereinbarten Termin zu erscheinen.
Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und/oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin.
In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich selbstständig an die behandelnde gynäkologische oder kinderärztliche Praxis, an die nächstgelegene (Kinder-) Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
(2) Bei der Terminvereinbarung zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis. Es gibt keine offene Sprechstunde, die Hebamme reserviert feste Zeitfenster für die Versicherte und diese sind exklusiv für sie vorgesehen. Zudem muss häufig mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen – ggf. nebst Wegegeld – nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Ausfallhonorar besteht nur dann nicht, wenn die Versicherte den Termin aus Gründen versäumt, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Erkrankungen, Komplikationen, höhere Gewalt, Geburtsbeginn).
Mit ihrer Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Zudem bestätigt die Versicherte, die Regelung zum Ausfallhonorar zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.
(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der von ihr auf der Homepage www.rundum-attendorn.de angegebenen Rufnummer eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr, Freitag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr, ausgenommen: gesetzliche Feiertage. Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox oder per SMS werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört oder gelesen, verbunden mit einer Rückmeldung.
(2) Fragen oder Terminverschiebungen auch per Mail:
info@rundum-attendorn.de
anna@rundum-attendorn.de
linda@rundum-attendorn.de
(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V hinausgehen, z.B.
Hinweis: über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig aufzuklären, soweit ihr diese bekannt sind. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung entsprechender Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden der Leistungsempfängerin per Mail zugesandt und werden gemäß den Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenversicherung ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigt), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der rundum Hebammerei Attendorn nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistung verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Hebammengebührenverordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NRW) vom 30. Juni 2015 in der zurzeit gültigen Fassung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Als Zahlungsfrist werden 21 Tage vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften wie Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in angemessener Höhe (pauschal derzeit 5€).
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann diese eine angemessene Vorauszahlung verlangen.